Vereinsatzung

§ 1 (Name, Sitz)

1. Der Verein führt den Namen AIAPA - Anatomy Insights for Animal Pain Awareness.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“

3. Der Sitz des Vereins ist 84048 Mainburg.

§ 2 (Zweck)

Der Zweck des Vereins ist die Aufklärung über Schmerz und Leid verursachende krankhafte Veränderungen und anatomische Strukturen bei Tieren. Zum Wohl der Tiere soll Lokalisation und Ursache von individuellem Tierleid aufgezeigt werden. Mit anatomischen Präparaten und Abbildungen soll über Störungen der Körperintegrität im Vergleich zum Normalzustand aufgeklärt und für die verborgene Schmerzgefahr sensibilisiert werden.

§ 3 (Mitgliedschaft)

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2. Der Verein hat sowohl aktive Mitglieder als auch Fördermitglieder (Awareness – Mitglieder).

3. Aktive Mitgliedschaft: aktive Mitglieder repräsentieren den Verein nach außen und weisen im Rahmen von Vorträgen, Publikationen, etc. auf die Problematik verborgener schmerzhafter Prozesse bei Tieren hin. Des Weiteren erledigen sie die internen Vereinsaufgaben und wählen den Vorstand des Vereins. Eine aktive Mitgliedschaft ist möglich auf Einladung des Vereins. Der Beschluss zur Einladung eines potentiellen Neumitglieds erfolgt formlos durch den Vorstand in Abstimmung mit den aktiven Mitgliedern. Initiativbewerbungen zur aktiven Mitgliedschaft sind nicht vorgesehen.

4. Passive Fördermitgliedschaft (Awareness – Mitglieder): Fördermitglieder unterstützen den Verein durch ihren Mitgliedsbeitrag sowie als Multiplikatoren und Verbreitungskanäle für Infomaterialien und Lehrpräparate. Hierfür vermittelt der Verein entsprechende Materialien an die Fördermitglieder. Aus der passiven Mitgliedschaft ergibt sich weder eine Berechtigung zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen noch ein Stimmrecht.

5. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Versammlung der aktiven Mitglieder.

7. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

8. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

9. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 (Vorstand)

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 5 (Mitgliederversammlung)

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alle zwei Jahre abgehalten. Sie findet als Hybrid-Veranstaltung aus Präsenz und Online-Teilnahme statt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend (in Präsenz oder online) sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Schriftführer wird jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der in Präsenz oder online erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 6 (Mitgliedsbeiträge)

1. Der Verein ist ermächtigt Mitgliedsbeiträge von den aktiven und Fördermitgliedern zu verlangen. Über Höhe, Zahlungsweise und sonstige Regelungen der Mitgliedsbeiträge entscheiden die Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 7 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Entzugs der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an die Münchener Tierpark Hellabrunn AG zwecks Verwendung für die Tiergesundheit von Zootieren.

Mainburg, 24.5.2025